33 brauch zu einer Einschränkung seiner Verhaltensmöglichkeiten und damit zu einer Verminderung seiner Fähigkeiten zu einem einsichtsgemässen Handeln geführt habe. Die daraus abzuleitende Verminderung der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht für diese Fälle als leichtgradig einzuschätzen. Bezüglich der Tatvorwürfe des unerlaubten Handeltreibens und Weiterverkaufs von (über den Eigenkonsum hinausgehenden Mengen)