schwer eingestuft (vgl. dazu pag. 1398). Zur Frage nach der Schuldfähigkeit ist dem Gutachten weiter zu entnehmen, dass die Kokainabhängigkeit und der schädliche Gebrauch von Cannabis und Heroin im Tatzeitraum - bei durchgehend erhaltener Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten - lediglich bezüglich der Straftatbeständen des Erwerbs, Besitzes und Konsum der Drogen zum Eigenge-