Seine Beweggründe waren mithin egoistischer Natur und die Komponenten Willensrichtung und Beweggründe sind als negativ einzustufen. Unter dem Titel der Vermeidbarkeit gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass der Berufungsführer selber süchtig ist (vgl. dazu das Gutachten vom 29.07.2014, wonach dem Berufungsführer eine Kokainabhängigkeit, ein schädlicher Gebrauch von Cannabioiden und Opioiden sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ausgeprägten narzisstischen Anteilen diagnostiziert wurden; pag. 1398). Die Vorinstanz hat dazu in der schriftlichen Urteilsbegründung Folgendes festgehalten (pag. 1691 f.): «Das Ausmass der chronischen Kokainabhängigkeit wurde als mindestens mittel-