fen. Der Berufungsführer handelte mit direktem Vorsatz, was den Tatbeständen nach Art. 19 Abs. 1 lit. b, d, d und g BetmG allerdings immanent ist. Der Berufungsführer betrieb den Kokainhandel um die eigene Sucht (sowie diejenige seiner Freundin F.________) sowie seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können und darüber hinaus auch, um einen gewissen Gewinn erzielen zu können. Seine Beweggründe waren mithin egoistischer Natur und die Komponenten Willensrichtung und Beweggründe sind als negativ einzustufen.