auf diese Weise konnte der Berufungsführer sicher gehen, dass anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in seiner Wohnung keine Drogen gefunden werden konnten. Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen zu Recht als nicht unerhebliche kriminelle Energie und Skrupellosigkeit des Berufungsführers ausgelegt. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung kann denn auch keine Rede sein von einer untergeordneten hierarchischen Stellung. Vielmehr war der Berufungsführer derjenige, der in Bezug auf den Drogenhandel die Fäden in der Hand hielt; er war das wichtige Bindeglied zwischen den Lieferanten und den Abnehmern.