(Strasse) auf, um dem Berufungsführer Kokain abzukaufen (vgl. pag. 236). Letzterer liess zu diesem Zweck täglich einen Kurier mit der ungefähr dem Tagesumsatz entsprechenden Menge zu sich in die Wohnung kommen. In der Wohnung portionierte er dann die Drogen ab und verkaufte sie grossenteils auch aus der Wohnung heraus an die eben erwähnten Abnehmer. Der Kurier war dabei jeweils verpflichtet, das nicht verkaufte Kokaingemisch wieder rektal einzuführen und am nächsten Tag wieder zu bringen; auf diese Weise konnte der Berufungsführer sicher gehen, dass anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in seiner Wohnung keine Drogen gefunden werden konnten.