Der Berufungsführer hat den mengenmässig schweren Fall in der Aktion BART I rund 43- fach überschritten und damit das Rechtsgut in hohem Masse gefährdet. In Anlehnung an die Tabelle Hansjakob und dem Umstand Rechnung tragend, dass vorliegend die Qualifikationsgründe Banden- und Gewerbsmässigkeit gegeben sind, geht die Kammer dafür von einer Strafe von rund 44 Monaten aus (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum BetmG, 3. Aufl., S. 545). Dass ein Teil der Drogen sichergestellt werden konnte, bevor er an die Endverbraucher veräussert werden konnte, wirkt sich minimal zu Gunsten des Berufungsführers aus.