16.4 Einsatzstrafe für BART I 16.4.1 Tatkomponenten Mit der Volksgesundheit ist ein wichtiges Rechtsgut betroffen. Die Drogenmenge wirkt sich vorliegend neutral aus; aufgrund des Doppelverwertungsverbotes darf diese nicht noch einmal berücksichtigt werden, führte die Menge doch bereits zur Anwendung des höheren Strafrahmens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Der Berufungsführer hat den mengenmässig schweren Fall in der Aktion BART I rund 43- fach überschritten und damit das Rechtsgut in hohem Masse gefährdet.