16.3 Strafrahmen und schwerstes Delikt Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind sowohl in Bezug auf BART I, als auch betreffend BART II qualifiziert i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden nach dieser Bestimmung mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit auch eine Geldstrafe verbunden werden kann. Der Strafrahmen reicht damit von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe.