Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass er fortan mit neuen Lieferanten zusammen arbeitete. Die Kammer geht infolgedessen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in Bezug auf BART I und BART II strafzumessenderweise von zwei getrennt von einander zu beurteilenden Phasen aus. Art. 49 Abs. 1 StGB ist damit anwendbar.