I.1.1. bis I.1.6. der Anklageschrift) fand mit der Verhaftung am 02.07.2014 einen klaren Abschluss. Durch die anschliessende Untersuchungshaft dauerte der deliktfreie Zeitraum bis zur Entlassung am 17.09.2013 an. Für die in den Zeitraum von anfangs November 2013 bis 23.04.2014 fallenden Delikte (Aktion BART II bzw. Ziff. I.1.7. bis I.1.10. der Anklageschrift) fasste der Berufungsführer dann einen neuen Tatentschluss. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass er fortan mit neuen Lieferanten zusammen arbeitete.