StGB hingewiesen, wonach das Gericht in Fällen einer qualifizierten Begehung die Strafe nach freiem Ermessen mildern kann, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Richtig ist auch der Hinweis auf das Doppelverwertungsverbot, wobei aber das Ausmass des qualifizierenden Tatumstandes berücksichtigt werden darf (BGE 118 IV 342). Ebenso dürfen zusätzlich gegebene Qualifikationsgründe – vorliegend die Banden- und Gewerbsmässigkeit – straferhöhend berücksichtigt werden.