16. Beurteilung durch die Kammer 16.1 Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Diesbezüglich wird vorab auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (pag. 1687 ff.). Die Vorinstanz hat insbesondere zu Recht auf Art. 19 Abs. 3 BetmG i.V.m. Art. 48a StGB hingewiesen, wonach das Gericht in Fällen einer qualifizierten Begehung die Strafe nach freiem Ermessen mildern kann, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.