30 Der Berufungsführer selber führte im Rahmen des letzten Wortes aus, er könne in Bezug auf die Gefährdung des Rechtsguts Gesundheit sagen, dass er immer geschaut habe, dass seine Abnehmer nicht die Konsumformen wechseln würden. Es gebe ja gefährlichere Konsumformen als das Schnupfen; er sei nach diesen gefragt worden, habe aber immer abgeraten. Er selber habe dies auch immer abgelehnt. Er wisse, dass der Konsum von Kokain schädlich sei, er habe sich das ja auch selber angetan.