Es sei offensichtlich, dass Strafen – insbesondere Geldstrafen – den Berufungsführer bislang nicht von weiterer Delinquenz abgehalten hätten. Trotz seiner Sucht hätte der Berufungsführer die Warnungen als solche erkennen müssen. Eine Einsatzstrafe von 52 Monaten für BART I sei gerade noch angemessen. Auch die 41 Monate für BART II könne man so stehen lassen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergebe sich so eine Strafe von 80 Monaten. Das Gutachten sei klar zum Schluss gekommen, dass der Berufungsführer eine ambulante Therapie brauche. Dies sei nach wie vor richtig. Er hoffe auf einen Erfolg der Therapie, der Bericht mache aber nicht einen so tollen Eindruck, insbeson-