Allein wegen der Verletzung des Rechtsgutes Gesundheit habe die Vorinstanz 42 Monate Einsatzstrafe vorgesehen. Die Verwerflichkeit seines Handelns, insbesondere die Dauer und Intensität der Delinquenz des Berufungsführers, rechtfertigten eine Erhöhung auf 50 Monate. Die von der Vorinstanz geübte Nachsicht könne er insofern nicht ganz teilen, als diese von einem noch leichten Verschulden ausgegangen sei. Im Ergebnis sei das Strafmass aber richtig. Die Vorstrafen müssten klar straferhöhend gewertet werden. Es sei offensichtlich, dass Strafen – insbesondere Geldstrafen – den Berufungsführer bislang nicht von weiterer Delinquenz abgehalten hätten.