Ihm Rahmen der Replik hielt Rechtsanwalt B.________ sodann fest, der Therapiebericht dürfe nicht so negativ ausgelegt werden, zumal die Therapie im Zeitpunkt der Erstellung erst seit rund eineinhalb Monaten gelaufen sei. Der Berufungsführer habe von Anfang an gesagt, er wolle eine ambulante Therapie machen, was ihm positiv angerechnet werden müsse. Er habe die Warnsignale deutlich gehört. Der stv. Generalstaatsanwalt C.________ führte im Rahmen seines Parteivortrages aus, eine Trennung zwischen BART I und BART II sei sachlogisch und richtig und müsse beibehalten werden. Allein wegen der Verletzung des Rechtsgutes Gesundheit habe die Vorinstanz 42 Monate Einsatzstrafe vorgesehen.