Die Staatsanwaltschaft habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Urteile der Kuriere und Abnehmer zu den Akten gegeben, diese seien bei entsprechenden Kokainmengen alle tiefer ausgefallen. Die Kuriere seien ausserdem höher in der Hierarchie als der Berufungsführer, dies müsse berücksichtigt werden. Insbesondere habe auch F.________ nur eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten erhalten, wobei es bei ihr um die praktisch identische Menge Kokain gegangen sei. Die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 80 Monaten sei vor diesem Hintergrund alles andere als angemessen (pag. 1820 f.). Ihm Rahmen der Replik hielt Rechtsanwalt B.____