29 sei deshalb eine Erhöhung um 40%, d.h. um rund 12 Monate vorzunehmen. Angemessen sei mithin eine Freiheitsstrafe von 41 Monaten, diese sei unbedingt auszusprechen (pag. 1820). Die Vorinstanz habe eine extrem hohe Strafe ausgesprochen, eine solche rechtfertige sich im Vergleich mit ähnlichen Fällen nicht. Die Staatsanwaltschaft habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Urteile der Kuriere und Abnehmer zu den Akten gegeben, diese seien bei entsprechenden Kokainmengen alle tiefer ausgefallen.