1820). Was die Täterkomponenten anbelange, so würden die zahlreichen Vorstrafen klar straferhöhend auswirken. Demgegenüber habe der Berufungsführers aber Kooperationsbereitschaft gezeigt (Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren). Dies insbesondere betreffend BART I, dafür sei dem Berufungsführer ein Geständnisrabatt zu gewähren. Die Strafempfindlichkeit sei aufgrund des Alters – der Berufungsführer sei schon über 60 Jahre alt – leicht erhöht. Aufgrund der Täterkomponenten