Es verweise aber auch auf das psychiatrische Gutachten, wonach aus der Sucht heraus ein Druck entstanden sei. Sein Mandant leide zudem an einer Persönlichkeitsakzentuierung. Die Strafe sei deshalb in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 BetmG aufgrund der Abhängigkeit und der Finanzierung der eigenen Sucht zu mildern und zwar um rund einen Drittel bzw. um 14 Monate. Ein weiterer Monat sei abzuziehen, weil teilweise erst Anstalten zum Erwerb getroffen worden seien, was nach Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 29 Monaten ergebe (pag. 1820).