Bestritten werde ausserdem eine Erhörung wegen des Einbezugs des Sohnes in den Drogenhandel; zum Zeitpunkt der Tat sei Letzterer 30 Jahre alt gewesen. Es sei nicht einzusehen, inwiefern es dem Berufungsführer anzulasten wäre, wenn der selber drogensüchtige Sohn auf freiwilliger Basis einfach bei ihm gewohnt habe. Die Einsatzstrafe sei auf 44 Monate festzusetzen. Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere sei sodann zu berücksichtigen, dass der Berufungsführer direktvorsätzlich gehandelt habe. Es verweise aber auch auf das psychiatrische Gutachten, wonach aus der Sucht heraus ein Druck entstanden sei.