1819 f.). Bezüglich die objektive Tatschwere hielt der Verteidiger Folgendes fest: Dem Berufungsführer könnten 864 Gramm reines Kokain nachgewiesen werden, dies entspreche 48 Mal der qualifizierten Menge (Schwere der Verletzung des Rechtsgutes). Der Berufungsführer habe nicht gewinnstrebend und somit auch nicht verwerflich gehandelt; er habe den Handel mit Kokain nur zum Zweck der Finanzierung der eigenen Sucht in Kauf genommen. Zudem sei er im Berner Kokainhandel im unteren Hierarchiebereich anzusiedeln gewesen. Bestritten werde ausserdem eine Erhörung wegen des Einbezugs des Sohnes in den Drogenhandel;