Er habe gar keine andere Wahl gehabt, als entsprechend seiner Sucht zu handeln bzw. das Kokain zu beschaffen. Einzig als er im Gefängnis gewesen sei, sei die Kokainbeschaffung aus naheliegenden Gründen ausgeblieben. Für den Berufungsführer sei somit lediglich eine einzige Deliktseinheit zu beurteilen. Weiter habe die Vorinstanz das Doppelverwertungsverbot verletzt, indem sie die Phase BART II bei der Einsatzstrafenbildung für BART I im Rahmen des Nachtatverhaltens negativ berücksichtigt habe und dann auch bei BART II noch eine Erhöhung wegen Straffälligkeit während hängigem Verfahren vorgenommen habe (pag. 1819 f.).