In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei betreffend BART I und BART II von einer rechtlichen Handlungseinheit auszugehen, zumal die beiden Phasen auf einem einzigen Tatentschluss beruhten und durch einen Gesamtvorsatz getragen würden. Es bestehe ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang und die gleichartigen Handlungen seien gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet (BGE 118 IV 91). Der Berufungsführer sei kokainsüchtig und darauf angewiesen gewesen, seine Sucht finanzieren zu können. Er habe gar keine andere Wahl gehabt, als entsprechend seiner Sucht zu handeln bzw. das Kokain zu beschaffen.