28 15. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor, die Vorinstanz habe Art. 49 Abs. 1 StGB zu Unrecht angewandt. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei betreffend BART I und BART II von einer rechtlichen Handlungseinheit auszugehen, zumal die beiden Phasen auf einem einzigen Tatentschluss beruhten und durch einen Gesamtvorsatz getragen würden.