14. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gab in der schriftlichen Urteilsbegründung zunächst die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wieder und äusserste sich zum Strafrahmen (pag. 1687 ff.). Anschliessend bestimmte sie für die Aktion BART I die Tat- und Täterkomponenten (pag. 1690 ff. und pag. 1693 ff.) und kam zum Schluss, für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Aktion BART I sei eine Freiheitsstrafe von 52 Monaten angemessen (pag. 1699). Für die Aktion BART II erachtete sie nach Bestimmung der Tat- und Täterkomponenten (pag. 1700 f. und pag.