13. Fazit Der Berufungsführer ist der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, teilweise gewerbsmässig und teilweise bandenmässig begangen, in der Zeit von anfangs Januar 2013 bis am 02.07.2013 (exklusive 13.02.2013) sowie von anfangs November 2013 bis am 23.04.2014 in X.________, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung