Geht man nämlich davon aus, dass er pro verkauftes Gramm einen Gewinn von CHF 30.00 erzielte (vgl. dazu seine Aussagen, pag. 1196 Z. 592 f.), ergibt dies hochgerechnet auf die gesamthaft verkaufte Menge von 320 Gramm ein Gesamtgewinn von CHF 9‘600.00. Der Berufungsführer erfüllt den qualifizierten Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG somit nur in Bezug auf die Aktion BART I, d.h. nur teilweise.