12. Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) Betreffend die Aktion BART I, ergibt sich die Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG aus dem Umsatz (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 1685 f.). Demgegenüber erwirtschaftete der Berufungsführer während der Aktion BART II weder einen Umsatz von CHF 100‘000.00, noch erzielte er eine Gewinn von CHF 10‘000.00 oder mehr. Geht man nämlich davon aus, dass er pro verkauftes Gramm einen Gewinn von CHF 30.00 erzielte (vgl. dazu seine Aussagen, pag.