19 Abs. 2 lit. b BetmG sowohl in Bezug auf die Aktion BART I, als auch betreffend die Aktion BART II. Mit Urteilsdispositiv vom 01.03.2016 wurde der Berufungsführer versehentlich in Abweichung von den Ergebnissen der Urteilsberatung nur der teilweisen bandenmässigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Zu seinen Gunsten wird das Dispositiv nicht berichtigt und entsprechend wird die 27 Qualifikation auch bei der Strafzumessung für die Phase BART II nicht berücksichtigt (vgl. Ziff. 16.5.1. hiernach).