11. Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG) Die Verteidigung hat anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung beantragt, der Berufungsführer sei «der mengenmässig qualifizierten, teilweise gewerbs- und bandenmässig begangenen Widerhandlung gegen das BetmG» zu verurteilen (pag. 1827). Die Kammer schliesst sich diesbezüglich der vorinstanzlichen Würdigung vollumfänglich an (vgl. pag. 1680 ff.). Der Berufungsführer erfüllt den qualifizierten Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit.