In der Aktion BART II hat sich der Berufungsführer gemäss Beweisergebnis für eine reine Kokainmenge von 96 Gramm (30% von 320 Gramm Kokaingemisch) zu verantworten, womit er die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall rund 5- fach überschritten hat. Damit erfüllt der Berufungsführer den qualifizierten Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.