In der Aktion BART I hat sich der Berufungsführer gemäss Beweisergebnis für eine reine Kokainmenge von mindestens 780 Gramm (30% von 2‘600 Gramm Kokaingemisch) zu verantworten, womit er die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall um das rund 43-fache überschritten hat. In der Aktion BART II hat sich der Berufungsführer gemäss Beweisergebnis für eine reine Kokainmenge von 96 Gramm (30% von 320 Gramm Kokaingemisch) zu verantworten, womit er die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall rund 5- fach überschritten hat.