10. Mengenmässige Qualifikation (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) Ebenfalls unbestritten ist – sowohl für BART I, als auch für BART II – die mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Betreffend die theoretischen Ausführungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1677 ff.). In der Aktion BART I hat sich der Berufungsführer gemäss Beweisergebnis für eine reine Kokainmenge von mindestens 780 Gramm (30% von 2‘600 Gramm Kokaingemisch) zu verantworten, womit er die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall um das rund 43-fache überschritten hat.