9. Grundtatbestand (Art. 19 Abs. 1 BetmG) Dass der Berufungsführer alle in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung aufgelisteten Tathandlungen (Erwerb, Anstalten treffen zum Erwerb, Verarbeitung, Beförderung resp. Befördern lassen und Veräussern resp. Veräussern lassen) begangen und damit den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG in mehrfacher Hinsicht erfüllt hat, ist anerkannt und wurde durch die Vorinstanz zu Recht bejaht. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1676 f.).