I.1.10. a) bis i) der Anklageschrift, so ergibt sich bereits eine Menge von 336,5 Gramm Kokaingemisch. Dies entspricht ungefähr der durch den Berufungsführer mindestens erworbenen Menge Kokaingemisch (320 Gramm). Für die Annahme, dass der Berufungsführer zusätzlich eine Menge von ca. 381,9 bis 432,8 Gramm Kokaingemisch an unbekannte Abnehmer veräussert haben könnte, wie ihm dies in Ziff. I.1.10. j) der Anklageschrift vorgeworfen wird, besteht damit kein Raum. Betreffend Ziff.