Zu Gunsten des Berufungsführers ist in Bezug auf den Eigenkonsum von 90 Gramm Kokaingemisch auszugehen, was einem Viertel der erworbenen Menge entspricht. Die 90 Gramm Kokaingemisch sind von der gesamthaft erworbenen Menge abzuziehen. Zu den sich ergebenden 282,5 Gramm Kokaingemisch sind sodann die 25 Gramm Kokaingemisch der Phase 1 und die 15 Gramm Kokaingemisch der Phase 2 zu addieren. Gesamthaft ergibt dies eine Menge von mindestens 320 Gramm erworbenem Kokaingemisch für die Aktion BART II. Bei einem angenommenen Reinheitsgrad von 30 % entspricht dies 96 Gramm reinem Kokain. Addiert man die Mengen der beweismässig erstellten Weiterveräusserung gemäss den Ziff. I.1.10. a)