mit Sicherheit kann dem Berufungsführer lediglich der Kontakt zu W.________, R.________ und Q.________ nachgewiesen werden (Ziff. I.1.10. c), f) und g)). Der Berufungsführer streitet nicht ab, diesen ca. 10 Gramm Kokaingemisch bzw. 4 bis 5 Gramm Kokaingemisch bzw. 20 bis 30 Gramm Kokaingemisch verkauft zu haben. Für diese drei Abnehmer – und damit für die gesamte Phase 2 (05.01. bis am 23.02.2014) – ist damit eine Gesamtmenge von mindestens 15 Gramm Kokaingemisch erstellt.