Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer zunächst im November 2013 im kleineren Rahmen wieder angefangen hat, mit Drogen zu handeln, sein Geschäft dann gewachsen ist und in den Monaten vor der Festnahme das bekannte Höchstmass erreicht hat. In Abweichung von den vorinstanzlichen Feststellungen ist somit für die Phase 1 (02.11.2013 bis 04.01.2014) zu Gunsten des Berufungsführers nur von insgesamt mindestens 25 Gramm Kokaingemisch auszugehen.