Diese Annahme darf nach Auffassung der Kammer ohne konkretere Nachweise nicht getroffen werden. Sie verstösst insbesondere auch deshalb gegen den Grundsatz in dubio pro reo, weil es nicht üblich ist, dass der Kokainhandel bereits zu Beginn der Händlertätigkeit das gleiche Ausmass hat, wie er nach einer gewissen Anlaufdauer erreicht bzw. wie er dies vorliegend zum Zeitpunkt der Festnahme des Berufungsführers erreicht hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer zunächst im November 2013 im kleineren Rahmen wieder angefangen hat, mit Drogen zu handeln, sein Geschäft dann gewachsen ist und in den Monaten vor der Festnahme das bekannte Höchstmass erreicht hat.