I.1.10. d), f) und g) der Anklageschrift). Der Berufungsführer bestreitet nicht, V.________ 10 Gramm Kokaingemisch, R.________ 4 bis 5 Gramm Kokaingemisch und Q.________ 20 bis 30 Gramm Kokaingemisch verkauft zu haben. Die Vorinstanz hat jedoch darüber hinaus angenommen, dass in der Phase 1 nach dem Muster der Phasen 3 und 4 gehandelt wurde und hat die erstellten Mengen der Phasen 3 und 4 auf die Phase 1 heruntergerechnet. Diese Annahme darf nach Auffassung der Kammer ohne konkretere Nachweise nicht getroffen werden.