b) der Anklageschrift erwähnten 84 Gramm Kokaingemisch überein. Damit ist erstellt, dass der Berufungsführer S.________ zwischen dem 24.02. und dem 11.04.2014 unter mehreren Malen ca. 84 Gramm Kokaingemisch zum Weiterverkauf bzw. zum Eigenkonsum übergeben hat. Ad Ziff. I.1.10. j) der Anklageschrift In Bezug auf Ziff. I.1.10. j) der Anklageschrift bringt der Berufungsführer vor, es lägen mehrere unbekannte Faktoren vor, insbesondere sei unklar, wer die angeblichen Abnehmer gewesen seien (vgl. die Ausführungen der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1819).