Entgegen den Ausführungen der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlungen liegen keine Hinweise dafür vor, dass S.________ zwecks rascher Entlassung aus der Untersuchungshaft falsch ausgesagt bzw. den Berufungsführer zu Unrecht belastet haben könnte (vgl. pag. 1819). Die Kammer erachtet ausserdem auch die Fragestellungen des polizeilichen Befragers in der Einvernahme vom 12.06.2014 (pag. 829 ff.) nicht als suggestiv. Die Aussagen von S.________ sind somit glaubhaft und es kann beweiswürdigend auf sie abgestellt werden. Seine Mengenangaben stimmen mit den in der Ziff. I.1.10. b) der Anklageschrift erwähnten 84 Gramm Kokaingemisch überein.