831 Z. 100 f.). Auf Vorhalt, wonach er gemäss der Überwachung mindestens 42 Mal die Liegenschaft an der T.________ (Strasse) verlassen habe und wonach er, wenn man davon ausgehe, dass er jeweils 2 Gramm Kokain gekauft habe, insgesamt 84 Gramm Kokaingemisch vom Berufungsführer gekauft habe, gab S.________ zu Protokoll, das könne zutreffen (pag. 834 Z. 215 ff.). S.________ hat über die Drogengeschäfte mit dem Berufungsführer unumwunden Auskunft gegeben und sich mit seinen Angaben selber stark belastet. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlungen liegen keine Hinweise dafür vor, dass S.__