Ad Ziff. I.1.10. b) der Anklageschrift Der Berufungsführer bestreitet, S.________ zwischen dem 24.02.2014 und dem 11.04.2014 unter mehreren Malen ca. 84 Gramm Kokaingemisch zwecks Weiterverkauf bzw. zum Eigenkonsum übergeben zu haben (Ziff. I.1.10. b) der Anklageschrift). Demgegenüber gestand S.________ gegenüber der Polizei sofort ein, das bei ihm sichergestellte Kokaingemisch vom Berufungsführer erhalten zu haben (pag. 830 Z. 35 f. und pag. 831 Z. 103 f.). Er gab an, schon mehrere Male Kokain zum Verkauf erhalten zu haben und zwar immer von derselben Person, nämlich dem Berufungsführer (pag. 831 Z. 62 ff.).