276 f. sowie insbesondere pag. 278). Wie die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung zu Recht festgehalten hat, hat die Polizei die Mengenberechnungen zurückhaltend und dem Grundsatz in dubio pro reo folgend vorgenommen. Diese Berechnungen stimmen denn auch mit den Aussagen von P.________ überein. Es gilt somit gestützt auf die erwähnte Tabelle sowie die glaubhaften Angaben von P.________ als erstellt, dass der Berufungsführer in der Zeit vom 14.04. bis am 23.04.2014 von P.________ unter mehreren Malen mindestens 79 Gramm Kokaingemisch übernommen hat.