Ad Ziff. I.1.9. der Anklageschrift Der Berufungsführer gestand in der Schlusseinvernahme ein, von P.________ Kokain bezogen zu haben (pag. 1193 Z. 467 ff.). P.________ seinerseits gab ebenfalls entsprechende Kokainlieferungen zu (vgl. dazu beispielhaft pag. 904 Z. 392 ff., pag. 920 Z. 97 ff.). Die Polizei hat anhand der objektiven Beweismittel eine Liste erstellt, auf welcher die Gespräche zwischen den beiden sowie die damit zusammenhängenden Besuche von P.________ an der T.________ (Strasse) aufgeführt sind (vgl. das Deliktsblatt 1 auf pag. 276 f. sowie insbesondere pag.