Daran vermögen auch seine unglaubhaften Erklärungsversuche und Ausreden nichts zu ändern. Es gilt damit als beweismässig erstellt, dass der Berufungsführer bereits ab Anfang November 2013 wieder in den Kokainhandel eingestiegen ist. Was die gehandelten Mengen anbelangt, so wird auf Ad Ziff. I.1.10. j) hiernach verwiesen.