wirkenden Teilnehmeridentifikation, der Echtzeitüberwachung des Mobiltelefons des Berufungsführers sowie der videotechnischen Überwachung des Hauseingangs an der T.________ (Strasse), zusammen mit den glaubhaften Angaben der Abnehmer R.________ und Q.________, der positiven Urinprobe im November 2013 sowie der Tatsache der Wohnungskündigung wegen Ruhestörung, für die Phasen gemäss den Ziff. I.1.7. und I.1.8. der Anklageschrift ein Gesamtbild ergeben, welches bestens zum modus operandi des Berufungsführers passt. Daran vermögen auch seine unglaubhaften Erklärungsversuche und Ausreden nichts zu ändern.